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Austauschprämie für Ölheizungen beantragen

GEMEINSAME PRESSEMITTEILUNG - Konventionelle Energieträger

Altmaier: Austauschprämie für Ölheizungen beantragen und bares Geld sparen!

Der Austausch einer alten Ölheizung gegen eine neue, effizientere und klimafreundlichere Anlage wird ab Januar 2020 mit der Austauschprämie für Ölheizungen gefördert. Bundesminister Peter Altmaier: „Wer jetzt die Austauschprämie beantragt kann bares Geld sparen und gleichzeitig etwas für den Klimaschutz tun! Mit der Austauschprämie für Ölheizungen fördern wir zukunftsfähige Investitionen mit bis zu 45 % der Investitionskosten. Das sind gute Nachrichten für alle Hausbesitzer und gute Nachrichten für das Klima.“ Kompletter Wortlaut der Presseerklärung unter:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2019/20191230-altmaier-austauschpraemie-oelheizungen-beantragen-und-bares-geld-sparen.html

Die neuen Förderrichtlinien der BAFA für den Einbau von modernen Heizsystemen auf Basis erneuerbarer Energien sind bereits online:
https://www.bafa.de/DE/Energie/Heizen_mit_Erneuerbaren_Energien/Antragsverfahren/antragsverfahren_node.html

  • Anschaffungskosten für die neue Heizung·
  • Kosten der Installation, Einstellung und Inbetriebnahme der neuen Heizung
  • folgende notwendige Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Installation und Inbetriebnahme der neuen Heizung:
  • Deinstallation und Entsorgung der Altanlage inkl. ggf. Tanks
  • Optimierung des Heizungsverteilsystems (Anschaffung und Installation von Flächenheizkörpern, Verrohrung, Hydraulischer Abgleich, Einstellen der Heizkurve etc.)
  • notwendige Wanddurchbrüche
  • Erdbohrungen zur Erschließung der Wärmequelle bei Wärmepumpen
  • Schornsteinsanierung
  • Anschaffung und Installation von Speichern bzw. Pufferspeichern
  • Kosten für die Errichtung eines Staubabscheiders oder einer Einrichtung zur Brennwertnutzung bei Biomasseanlagen
  • Ausgaben für die Einbindung von Experten für die Fachplanung und Baubegleitung des Einbaus der geförderten AnlageG

Grundsätzlich können hier die Bruttokosten, d.h. inklusive Umsatzsteuer, angesetzt werden. Allerdings können vorsteuerabzugsberechtigte Antragsteller nur die Nettokosten geltend machen. Die förderfähigen Kosten, die anerkannt werden können, sind begrenzt:

  • bei Gebäuden, die überwiegend dem Wohnen dienen (Wohngebäude), können max. 50.000 Euro pro Wohneinheit anerkannt werden,
  • bei Gebäuden, die nicht überwiegend dem Wohnen dienen (Nichtwohngebäude), können max. 3,5 Mio. Euro pro Gebäude anerkannt werden.

Die Antragstellung muss vor Vorhabenbeginn erfolgen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des Antrages beim BAFA. Für Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinien am 01.01.2020 gestellt wurden, gilt die vor Inkrafttreten dieser Richtlinien geltende Fassung vom 11.03.2015, auch wenn die Entscheidung der Bewilligungsstelle erst nach Inkrafttreten dieser Richtlinien erfolgt. Eine Rücknahme von bereits gestellten Anträgen mit der Absicht, die Förderung nach den neuen Richtlinien in Anspruch nehmen zu können, ist nicht zulässig.

Die Kumulierung mit anderen Fördermitteln für die gleichen förderfähigen Kosten ist grundsätzlich möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der förderfähigen Kosten nicht übersteigt. Mit einer Förderung aus den im Rahmen des CO2-Gebäudesanierungsprogramms aufgelegten KfW-Programm ist eine Kumulierung nur bei den KfW-Programmen Energieeffizient Bauen“ (Programmnummer 153) und „Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit“ (Programmnummer 167) möglich. Nicht zulässig ist eine Kumulierung mit der Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35 c Einkommenssteuergesetz).

Das neue Online-Antragsformular für alle Varianten (Biomasse, Solar, Kombinationen, …) finden Sie unter: https://fms.bafa.de/BafaFrame/map

Bitte beachten: falls Sie oder der Fachbetrieb den Antrag für einen Kunden ausfüllen, muss eine Vollmacht beigelegt werden.

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